Die Änderungen der Nomenklatur der EU - in der folgenden Übersicht aufbereitet auf Ebene der "kombinierten Nomenklatur“ (KN). Also auf Ebene der achtstelligen Zollcodenummern. Die Übersicht zu den Änderungen auf Ebene TARIC (zehnstellige Zollcodenummer) veröffentlichen wir wie gewohnt zwischen den Jahren.
Eine genaue Aufschlüsselung erhalten Sie auch aus der Übersicht zu den Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (DESTATIS). Die Datei finden Sie hier:
08_Gegenüberstellung WA2024-2023
08_Gegenüberstellung WA2024-2023.pdf
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Die vollständige SOVA-Leitdatei finden Sie hier:
Insgesamt werden 15 Warennummern ungültig, 23 neue Warennummern eingeführt und 2 Warennummern inhaltlich geändert.
Die Änderungen betreffen folgende Arten:
Dies sind die Zollcodenummern, welche eine direkte 1:1 Umstellung erfahren. Dies bedeutet, dass die alte (bestehende) Zolltarifnummer nicht mehr gültig ist und somit eine neue gewählt werden muss. Hier steht aber nur eine neue Zollcodenummer zur Verfügung - weshalb ein Wechsel direkt (1:1) erfolgen kann.
Dies sind Zollcodenummern,
Dies sind Zollcodenummern, welche von einer Änderung betroffen sind. Auch hier fällt die bestehende Zollcodenummer weg! Jedoch stehen mehrere neue Optionen zur Auswahl.
Im Bereich Obst und Gemüse wird die bisherige Warennummer 0803 90 10 für Bananen in zwei neue Warennummern aufgeteilt: 0803 90 11 für die Canarias-Bananen und 0803 90 19 für andere Bananen.
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Platano de Canarias sind eine spezielle Sorte von Bananen, die auf den Kanarischen Inseln angebaut werden.
Bei Ölen und Fetten werden die Zusätzlichen Anmerkungen 2.A, B.1 bis B.3, C bis E sowie 3 a, b und 4 komplett neu gefasst. Damit werden die Anforderungen an die Qualitätsmerkmale von Olivenölen an die neuen EU-Verordnungen angepasst.
Im Bereich Konserven werden mehrere Warennummern für Tomaten neu strukturiert. Dabei werden neue Grenzwerte für den Trockenmassegehalt eingeführt, um die Warennummern klarer abzugrenzen.
Bei Kunststoffen werden die Warennummern für Abfälle, Schnitzel und ähnliche Formen aus Ethylen-Polymeren neu gegliedert. Damit wird zwischen LDPE und HDPE unterschieden.
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LDPE (Low Density Polyethylene) ist ein Polyethylen mit verzweigter Struktur und niedriger Dichte. Es wird durch Polymerisation unter hohem Druck und hoher Temperatur hergestellt. LDPE ist weich, flexibel und durchsichtig. Es wird häufig für Folien, Beutel und Verpackungen verwendet.
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HDPE (High Density Polyethylene) ist ein Polyethylen mit linearer Struktur und hoher Dichte. Es wird durch Niederdruckpolymerisation hergestellt. HDPE ist steifer, fester und undurchsichtiger als LDPE. Es wird für Rohre, Tanks, Spielzeug und andere Produkte eingesetzt, die hohe Festigkeit und Steifigkeit erfordern.
Auch werden nun Polymeren des Ethylenterephthalats gesondert erfasst (3915 9020).
Im Textilbereich werden buntgewebte Seidengewebe in einer neuen Warennummer zusammengefasst.
Bei Vliesen aus Synthesefasern wird eine neue Zusätzliche Anmerkung eingeführt. Diese Änderung betrifft die Definition von spezifisch genadeltenVliesen.
Zudem werden bei Vliesstoffen (synthetisch) Trägervliese aus Polyester künftig in eigenen Zollcodenummern erfasst (5603 1420 und 5603 9420).
Bei Glaswaren wird die bisherige Warennummer für geschlossene Flächenerzeugnisse aus Glasseidensträngen in zwei neue Warennummern für Abfälle und andere Erzeugnisse aufgeteilt.
Die Änderungen in der Elektronik betreffen Akkumulatoren und passive optische Splitter.
Akkumulatoren
Die Anmerkung 3 zu Akkumulatoren (Position 8507) wurde neu gefasst. Damit werden nun auch Hilfsvorrichtungen zum Akkumulator erfasst, die der Funktion des Akkumulators dienen oder ihn vor Zerstörung schützen. Dies können z.B. elektrische Stecker, Temperaturregeleinrichtungen und Stromkreisschutzvorrichtungen sein. Auch Teile des Schutzgehäuses der Waren, in denen der Akkumulator verwendet werden soll, fallen nun unter die Anmerkung 3.
Passive optische Splitter
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Passive optische Splitter sind Bauteile ohne eigene Stromversorgung, die in optischen Übertragungssystemen eingesetzt werden. Sie teilen ein eingehendes optisches Signal auf mehrere Ausgänge auf und werden häufig in Glasfaser-Breitbandnetzen verwendet. Durch die neue Unterposition soll eine spezifischere statistische Erfassung dieser Komponenten für die Telekommunikation erreicht werden.
Passive optische Splitter waren schon zuvor NICHT als Kontaktelement/Verbindungselement einzureihen (8536; wobei sich hier Zolltarifauskünfte für diese Waren finden). Daher wurde diese Art Splitter in Position 8517 verortet. War auch ein optisches Kabel vorhanden, sah man die Anforderungen an Position 8544 (Kabel mit Anschlussstück) erfüllt. Aber: Durch die Ausweisung aus 8536, hätte auch die Einreihung nach 8544 verneint werden müssen.
Somit sind passive optische Splitter - gleich ob mit oder ohne Kabel - künftig in 9013 80 40 einzureihen. Die daraus resultierenden Änderungen im Kapitel 90 nun im Folgenden:
Die bisherige Warennummer 9013 80 00 für andere optische Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte wurde aufgeteilt. Es wurden die neuen Warennummern 9013 80 40 für passive optische Splitter und 9013 80 80 für andere optische Vorrichtungen eingeführt.
In der Warennummer 9013 80 80 verbleiben künftig die übrigen optischen Vorrichtungen, Instrumente und Geräte, die nicht als passive optische Splitter klassifiziert werden.
Bei Sitzen wird eine neue Warennummer für Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art eingeführt (9401 9920).
Die Änderungen der Statistischen Warennummern sind für Unternehmen sehr relevant, da sie die korrekte Meldung zur Außenhandelsstatistik sicherstellen müssen. Es wird empfohlen, die Änderungsübersicht sorgfältig zu prüfen und die neuen Warennummern sowie Grenzwerte ab Januar 2024 zu verwenden. Damit werden Fehler bei der statistischen Meldung vermieden.
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Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist eine verbindliche Auskunft der Zollbehörden über die zolltarifliche Einreihung einer Ware. Sie gibt dem Antragsteller Rechtssicherheit darüber, unter welcher Position des Zolltarifs seine Ware einzureihen ist und welcher Zollsatz anfällt.
Auch bei den widerrufenen vZTA haben wir in diesem Jahr keine Überraschungen erlebt. Es gab keine gravierende "Änderung der Einreihungsauffassung" vonseiten der Zollverwaltung, aufgrund welcher eine Gruppe verbindlicher Zolltarifauskünfte widerrufen worden wäre. Die in diesem Jahr widerrufenden vZTA (Deutschland) belaufen sich auf 70 vZTA - wobei hier die vZTA abgezogen worden sind, bei welchen ein Widerruf aufgrund Wegfall der Zollcodenummer (unterjährig) erwartungsgemäß eingetreten ist.
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Der EU-Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenzwerte (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) erhebt einen Kohlenstoffpreis auf Importe, um einen unlauteren Wettbewerb mit Ländern zu verhindern, die weniger ehrgeizige Klimaschutzziele haben als die EU. Die Importeure müssen ab 2026 CBAM-Zertifikate kaufen, die den eingebetteten Emissionen entsprechen, mit einer Übergangsphase für die Emissionsberichterstattung von Oktober 2023 bis Dezember 2025. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich an den Preisen für Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem orientieren, um sicherzustellen, dass die Kohlenstoffkosten für inländische Produktion und Importe gleich hoch sind. Die betroffenen Waren sind über die Zollcodenummer (Warentarifnummer, auch: statistische Warennummer) zu identifizieren.
Hervorheben kann man den Widerruf einer vZTA zu Konstruktionsteilen aus Aluminium. Ein Profil aus Aluminium, welches als "Zaunsteckpfosten" verwendet wird, erhielt eine Einreihung in 7610909010 - Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Aluminium, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile)(...)
Begründet wurde dies mit "Aufgrund passgenauen Nuten stellt sich die Waren als ein zu Konstruktionszwecken vorbearbeitetes Profil dar."
Das Vorhandensein von Nuten erfüllt nicht die Voraussetzungen aus den Erläuterungen 7308 (welche auch für 7610 sinngemäß gelten) - die Nuten reichen nicht aus um insgesamt für Konstruktionszwecke vorgearbeitet zu sein.
Laut der Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex zu Blechplatten für Windkrafttürme reichen Bearbeitungsschritte wie Zuschneiden, Abschrägen der Kanten und Anstreichen nicht aus, um die Ware als Konstruktionsteil einzustufen.
Daher ist allein das Vorhandensein von Nuten kein ausreichendes Merkmal, um die Ware als zu Konstruktionszwecken vorbearbeitetes Profil und damit als Konstruktionsteil der Position 7610 90 90 10 einzureihen. Weitere für die Konstruktion erforderliche Merkmale müssen also vorliegen.
Dazu auch gerne der wichtige Hinweis: So schön sich auch das Wort "Konstruktionsteil" lesen lässt - und so gerne im Maschinenbau gesagt wird: "Das ist ein Konstruktionsteil von uns!" muss jeder bei dem Klammerzusatz des Positionstextes ein wenig nachdenklich werden: Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, (...)
Gleich der erste Satz der Erläuterungen schlägt dann in diese Kerbe: Diese Position umfasst Metallkonstruktionen, auch unvollständig, und Konstruktionsteile. Konstruktionen dieser Position kennzeichnen sich dadurch, dass sie nach Aufstellung am Einsatzort grundsätzlich dort verbleiben. (...)
Als (saloppe) Eselsbrücke verwende ich in den Schulungen immer: Wenn Sie nichts mit dem Fundament (oder der Wand) verbinden, haben Sie keine Konstruktionsteile - und somit sollte 7308, 7610, etc. nicht in Ihrem Warenstamm auftauchen.
Als Konstruktionsteil wären (Stahl)Treppen oder Leitern zu sehen, mit welchen ich auf eine Maschine steigen kann - oder komplexere Konstruktionsteile mit T-Trägern (welche mit dem Boden verbunden werden).
Natürlich gibt es Maschinenbauer mit solchen Maschinen - von großen Kunststoff-Extrudern über Asphaltmischanlagen oder auch (große) Stahl-Bandsägen.
Kleinere Maschinen, die nur "lose aufgestellt" werden, beinhalten jedoch keine Konstruktionsteile nach dem Zolltarif.
Die Geschichte um den "Steckzaunpfosten" wäre in allen vorhergehenden Jahren wohl kaum erwähnenswert - erlangt aber im Lichte der "CBAM-Herausforderung" ihr Gewicht.
Wurde in der Vergangenheit doch (noch immer, trotz anderweitiger -auch höchster- Rechtsprechung) noch sehr leger mit der Einreihung von Vormaterial und Halbfertigerzeugnissen umgegangen (auch vonseiten der Zollverwaltung), muss nun vorsichtiger agiert werden. Das Profil mit angeschweißtem Winkel aus Indien ist nicht mehr so einfach nach "Teil von" einzureihen.
Hier können hohe Importvolumen (kumuliert auf Basis gleichartiger Artikel) eine vZTA bedingen - wenn man nicht nach "worst case" entscheiden und sich sowohl CBAM -als auch höheren Zöllen- ungeprüft unterwerfen möchte.
Sollten Fragen zu den Änderungen der Nomenklatur oder generelle Fragen zur Einreihung bestehen - nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.